|
1.
"Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über
die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf
einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten
Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge
hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der
Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die
Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des
Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden
Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in
Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die
erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so
rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber
noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der
Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung
nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom
Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich
gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch
einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und
Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen,
wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für
den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag
erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren
Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder
Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und
einwandfreie Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete
oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die
für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen
der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeigen Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt
der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer
Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines
gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist
gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der
Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm
innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges
gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so
wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlungen leistet,
wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach
Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist
zu bezahlen.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie
die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer
Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offen stehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg in Form einer Belegnummer.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen
sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich
vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss
über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung
hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der
ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der
Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht
genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei
Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich
tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung
ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel,
wenn sie bei einer Auflage bis zu
50 000 Exemplaren 20 %, bei einer Auflage bis zu 100 000
Exemplaren 15 % beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen
Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag
dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor
Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden
nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge
auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind,
werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag
zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag
behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung
von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu
öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen
Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag
nicht verpflichtet.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung
an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Zusätzliche
Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind
verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste
des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz
noch teilweise weitergegeben werden.
b) Die allgemeinen und die zusätzlichen
Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch
für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder technische
Sonderausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach
schriftlicher Bestätigung durch den Verlag
rechtsverbindlich. Aufträge für Gelegenheitsanzeigen
können aus zeitlichen Gründen nicht bestätigt werden.
c) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht
sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim
Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei
ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
d) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für
den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die
Insertion zur Verfügung gestellten Text und
Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag
von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der
Ausführung des Auftrags, auch wenn er storniert sein
sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht
verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen,
ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem
Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag
zu.
e) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere
Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme u. dgl.) hat
der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der
veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der
garantierten verkauften Auflage erfüllt sind. Geringere
Leistungen sind nach dem Tausender-Seitenpreis gemäß der
im Tarif genannten garantierten verkauften Auflage zu
bezahlen.
f) Die Übersendung von mehr als 2 Farbvorlagen, die nicht
termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der
Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden
Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Plazierung und
Druckqualität verursachen und schließen spätere
Reklamationen aus. Der Verlag muss sich die Berechnung
entstehender Mehrkosten vorbehalten.
g) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder
fernmündlich erteilten Korrekturen sind Ansprüche gegen
den Verlag wegen unrichtiger Wiedergabe ausgeschlossen.
|